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   BGH, 17.04.1961 - III ZR 29/60   

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BGH, 17.04.1961 - III ZR 29/60 (https://dejure.org/1961,662)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1961 - III ZR 29/60 (https://dejure.org/1961,662)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1961 - III ZR 29/60 (https://dejure.org/1961,662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erreichen der Revisionssumme - Bevorrechtigung des Klagegrundes der Amtspflichtverletzung und der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 99
  • NJW 1961, 1626
  • MDR 1961, 756
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50

    Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 17.04.1961 - III ZR 29/60
    Der Zusammenhang eines Klagegrundes, hinsichtlich dessen die Revision unzulässig ist, mit einem anderen, der Revision unabhängig von den Voraussetzungen des § 546 ZPO zugänglichen Klagegrund vermag, wie der Senat schon in BGHZ 1, 369, 380 [BGH 12.04.1951 - III ZR 87/50] im Anschluß an die reichsgerichtliche Rechtsprechung feststellte, für den nicht bevorrechtigten Klagegrund die Revision nicht zu eröffnen.
  • BGH, 17.05.1952 - III ZR 11/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.04.1961 - III ZR 29/60
    Der Klagegrund der Amtspflichtverletzung ist nach § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG hinsichtlich des Rechtsmittels der Revision bevorrechtigt, der der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht (Urt. d. erkennenden Senats vom 17. Mai 1952 - III ZR 11/50; RGZ 156, 257).
  • RG, 23.11.1937 - III 56/37

    1. Zusammentreffen der Haftung des Reiches als Kraftfahrzeughalters und aus

    Auszug aus BGH, 17.04.1961 - III ZR 29/60
    Der Klagegrund der Amtspflichtverletzung ist nach § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG hinsichtlich des Rechtsmittels der Revision bevorrechtigt, der der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht (Urt. d. erkennenden Senats vom 17. Mai 1952 - III ZR 11/50; RGZ 156, 257).
  • RG, 22.02.1921 - VII 340/20

    Haftung in Hinterlegungssachen

    Auszug aus BGH, 17.04.1961 - III ZR 29/60
    Durch einen irrevisiblen Klagegrund ist die beklagte Partei nur beschwert, wenn ihre Verurteilung darauf gegründet ist (vgl. RGZ 101, 350, 352).
  • RG, 09.12.1930 - III 382/29

    Wieweit reicht das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Revisionsgerichts in

    Auszug aus BGH, 17.04.1961 - III ZR 29/60
    Diese Auffassung entspricht auch allein dem Zweck der Vorschrift des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, für Rechtsstreitigkeiten über gewisse Ansprüche, die auf öffentlich-rechtlichem Gebiet oder auf dem Grenzgebiet zwischen dem öffentlichen oder privaten Recht liegen, obwohl es sich bei ihnen häufig um kleinere Wertgegenstände handelt, die Revision zu eröffnen, weil die einheitliche Beurteilung dieser Ansprüche im Interesse der Allgemeinheit gelegen ist; dagegen soll der Überlastung des Revisionsgerichts mit Streitigkeiten anderer Art über vermögensrechtliche Ansprüche durch die einschränkenden Bestimmungen des § 546 ZPO begegnet werden (vgl. Nachweise in RGZ 130, 401, 403).
  • RG, 26.11.1937 - III 85/37

    Inwieweit ist beim Fehlen der Revisionssumme die Revision zulässig und das

    Auszug aus BGH, 17.04.1961 - III ZR 29/60
    Dann ist die Verurteilung des Beklagten in Wahrheit auf einen privilegierten Klagegrund gestützt und daher mit der Revision des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar (RGZ 156, 303, 304).
  • BGH, 27.11.1961 - III ZR 170/60

    Halten bei Ertönen des Martinshorns

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  • BGH, 09.07.1964 - III ZR 189/63
    Der Klagegrund der Amtspflichtverletzung, für den nach § 71 Abs. 2 GVG die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind, macht daher die Revision der geklagten statthaft (vgl. BGHZ 35, 99).

    Hat das Berufungsgericht, wie hier, eine Verurteilung zugleich auf einen revisionsrechtlich nach § 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO privilegierten und einen nichtprivilegierten Klagegrund gestützt, ist die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision nicht zugelassen, so gibt nach ständiger Rechtsprechung die nur wegen eines Klagegrundes zulässige Revision nicht die Möglichkeit, die Entscheidung über andere, nicht bevorrechtigte Klagegründe nachzuprüfen; die Revisionsinstanz wird vielmehr nur insoweit eröffnet, als es um die Prüfung des Klageanspruchs als eines revisionsrechtlich privilegierten Anspruchs geht, während darüberhinaus die Entscheidung des Berufungsgerichts der Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegt (BGHZ 1, 369, 380; 35, 99; 40, 76).

  • BGH, 14.07.1961 - IV ZR 30/61

    Unterhaltsanspruch der Ehefrau

    Es kann dann nichts anderes gelten als in den Fällen des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, in denen das Revisionsgericht auch dann, wenn zwischen einem nach dieser Vorschrift revisiblen und einem nichtrevisiblen Anspruch ein Zusammenhang besteht, den nichtrevisiblen Anspruch nicht nachprüfen darf (BGHZ 1, 369), wie auch die Zulässigkeit der Revision der beklagten Partei nicht mit § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründet werden kann, wenn der Klageanspruch aus einem Sachverhalt hergeleitet wird, der sowohl einen nach dieser Vorschrift privilegierten als auch einen nichtprivilegierten Klagegrund ergibt, wenn die Verurteilung aber nur auf einen nichtprivilegierten Klagegrund gestutzt ist (das für die Amtliche Sammlung vorgesehene Urteil vom 17. April 1961 III ZR 29/60).
  • BGH, 13.02.1964 - III ZR 17/63

    Rechtsfolgen der Verletzung einer Deichunterhaltungspflicht

    Denn dann hätte das Berufungsgericht zwei Ansprüche bejaht, nämlich den Anspruch aus allgemeinem Deliktsrecht nach § 823 BGB und einen Anspruch wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB, von denen nur der Amtshaftungsanspruch revisibel wäre; in einem solchen Fall müßte die Revision ohne sachlichrechtliche Überprüfung zurückgewiesen werden, weil die Verurteilung aus § 823 BGB der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen wäre und auf jeden Fall - auch wenn die übrigen Erörterungen unrichtig wären - bestehenbleiben müßte (BGH Urt. vom 27. November 1961 - III ZR 133/60 = NJW 1962, 391; auch BGHZ 35, 99).
  • BGH, 05.01.1962 - III ZR 137/61

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Dies ist nicht der Fall, weil die Beklagte durch das angefochtene Urteil nur aus einem nichtprivilegierten Klagegrund, nämlich nach dem Straßenverkehrsgesetz, nicht aber auch oder ausschließlich aus Amtspflichtverletzung verurteilt und daher ein durch § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. privilegierter Klagegrund nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist (BGHZ 35, 99).
  • BGH, 26.10.1965 - V ZR 101/63

    Rechtliche Einordnung eines Wasserbenutzungsrechts - Umwandlung eines

    Die übrigen Rechtsausführungen über die Begründetheit des Anspruchs und die dagegen von der Revision erhobenen Angriffe (Schuldeintritt der Beklagten in die Verpflichtungen der Stadt Nürnberg, Rechtsnatur des ursprünglich überkommenen bürgerlichen Rechts und seine Umwandlung in dem Vertrag vom Jahre 1899 sowie die Aktivlegitimation der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des seinerzeitigen Eigentümers im Eigentum, sowie die weiteren Rechtsfragen über die Unmöglichkeit der Erfüllung, den Einwand des Rechtsmißbrauchs und der Verjährung) sind einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich (vgl. zum revisionsrechtlich privilegierten Klaggrund BGHZ 35, 99 = LM ZPO § 547 Abs. 1 Ziff. 2 Nr. 11 mit Anmerkung Johannsen).
  • BGH, 27.04.1964 - III ZR 107/63
    Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit dem von der Revision angezogenen Urteil des Senats in BGHZ 35, 99 (mit Anm. Johannsen in LM unter Nr. 11 zu § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
  • BGH, 15.01.1962 - III ZR 214/60

    Zumutbarkeit der Fortsetzung einer Gesellschaft - Schuldhafte Verletzung der

    Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat und die Revisionssumme nicht erreicht ist, kann die Revision nur darauf gestutzt werden, daß der Beklagte die ihm in seiner Eigenschaft als Notar der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt habe (§ 21 RNotO, §§ 546 Abs. 1, 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 71 Abs. 2 GVG; BGHZ 1, 369; 35, 99) [BGH 17.04.1961 - III ZR 34/60].
  • BGH, 06.07.1962 - III ZR 38/62

    Rechtsmittel

    Die Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO, BGHZ 35, 99).
  • BGH, 21.09.1961 - III ZR 94/60

    Rechtsmittel

    Die Revision ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes zulässig, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch bei richtiger rechtlicher Würdigung allein um einen Amtshaftungsanspruch handelte, und in Rechtsstreitigkeiten über derartige Ansprüche die Zulässigkeit einer Revision von der Höhe des Streitwertes nicht abhängig ist (§ 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; § 71 GVG; vgl. BGHZ 16, 275/281; 22, 101/105; 35, 99).
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